So lüften und heizen Sie richtig!
Mieter-Tipps
So lüften und heizen Sie richtig!
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Mieter-Tipps
Ralf Grabowski
Richtig Lüften und Heizen
Das sind die Tipps von unseren Experten
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Alles, was Sie als Mieter einer Immobilie wissen müssen
Die monatliche Gesamtmiete setzt sich aus der Kaltmiete, der Nebenkostenvorauszahlung sowie der Heiz- und Warmwasserkostenvorauszahlung zusammen.
Die Kaltmiete bzw. Grundmiete umfasst die Endgeltung für die Überlassung der Mietsache. Neben der Miete schuldet der Mieter Nebenkosten, die durch den Gebäude- bzw. Grundstücksgebrauch entstehen.
Die Berechnung der Heizungs- und Warmwasserkosten erfolgt aufgrund der gültigen Heizkostenverordnung.
Für die Anmietung einer Wohnung müssen Sie die sogenannte Mieterselbstauskunft (im Downloadbereich verfügbar) ausfüllen und dem Vermieter übergeben.
Des Weiteren benötigen Sie eine Kopie des Personalausweises sowie einen Nachweis der letzten drei Gehälter bzw. einen Rentenbescheid oder eine Arbeitslosenbescheinigung.
Grundsätzlich gilt, dass es bei der Haltung von Haustieren in der Wohnung zu keiner Belästigung der übrigen Mieter und zu keiner Beschädigung der Wohnung kommen darf.
Kleintiere, von denen ihrer Art nach Störungen und Beschädigungen der Mietsache nicht ausgehen, können in der Regel in der Wohnung gehalten werden. Die Haltung von größeren Tieren, wie Katzen oder Hunden, bedürfen der Zustimmung des Vermieters. Um Missverständnisse zu vermeiden, setzen Sie sich bitte mit unseren Ansprechpartnern in Verbindung.
Die Miete ist monatlich im voraus, spätestens am 3. Werktag des Monats, fällig (Eingang auf dem Konto des Vermieters).
Die Fristen und Zeiträume der jährlichen Betriebskostenabrechnung sind in § 556 BGB geregelt. Demnach ist der Vermieter verpflichtet, jährlich über die Nebenkosten abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.
Der Abrechnungszeitraum läuft stets vom 01. Januar bis 31. Dezember.
Selbstverständlich hat der Mieter das Recht, die Abrechnungsbelege auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Guthaben bzw. Nachforderungen hat der Vermieter/Mieter innerhalb eines Monats gegenüber dem Vermieter/Mieter auszugleichen.
Die Kündigung des Mietvertrags ist gemäß § 573 BGB spätestens am dritten Werktag (Eingang beim Vermieter) eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und von allen Vertragspartnern eigenhändig unterzeichnet werden. Es ist zu beachten, dass eine Kündigung per Fax oder E-Mail nicht wirksam ist.